HOT SUMMER 2018
Hitzefrei für Arbeitnehmer?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Freistellung wegen hoher Sommer-Temperaturen.
ABER
Sonderregelungen gibt es für die Arbeit im Freien, z.B. für Bauarbeiter und auch in Bezug auf Bürorabeitsplätze ist nicht alles erlaubt was nicht ausdrücklich verboten ist.
So hat der Arbeitgeber nach Anhang 3.5 Abs.1 zu § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Büro für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur zu sorgen: Belastungen durch Kälte oder Hitze sind zu vermeiden.
Wegen des Auslegungsspielraums (was ist belastend und was nicht), kommt es auf den Einzelfall an und hängt v.a. auch von der Art der ausgeübten Tätigkeit ab.
Ab 26 Grad Raumtemparatur ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, Maßnahmen zur Entlastung (Abkühlung) zu ergreifen. Dazu gehören gelockerte Bekleidungsvorschriften, Raumkühlung und Getränkeangebote.
Arbeitnehmer müssen Gesundheitsgefährdungen grundsätzlich nicht in Kauf nehmen. Sie dürfen aber auch nicht eigenmächtig nach Hause gehen, sondern erst, nachdem der Bitte um Abhilfe durch den Arbeitgeber nicht nachgekommen wurde oder die Maßnahmen erfolglos waren.
Arbeitsstättenverordnung (Gesetze im Internet)
JUNI 2018
Ein sehr interessanter Artikel über Sinn und Unsinn der Einführung marktwirtschaftlicher Instrumente in der Öffentlichen Verwaltung. New Public Management (NPM) vs. Neo-Weberian State (NWS), Artikel in "kurswechsel" von Wolfgang Drechsler, 2008:
"Aufstieg und Untergang des New Public Management"
FEBRUAR 2018
VWL - Der Unterschied zwischen Effizienz und Gerechtigkeit:
schön und schön einfach erklärt von Julian Nida-Rümelin:
http://www.frankfurter-hefte.de/upload//2012_12_Nida-Rmelin_Web.pdf
JANUAR 2018
2. Bürokratieentlastungsgesetzt - 3 interessante kleine Neuerungen:
1.) Kleinstbetragsrechungen ab sofort bis 250,00 EUR (vorher 150,00 EUR) inkl. USt.
2.) Aufbewahrungszwang für Lieferscheine entfällt bei Erhalt der Rechnung.
3.) GWG-Sofortabschreibung jetzt bis 800,00 EUR möglich
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APRIL 2017
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) 2017
1.) die allgemeine Grenze für GWG liegt weiterhin bei 410,00 EUR (ohne Umsatzsteuer)
2.) Abschreibung von GWG
3.) GWG-Verzeichnis (für Steuerpflichtige der Gewinneinkunftsarten)
4.) Wann ist die Poolabschreibung steuerlich sinnvoll:
5.) Besonderheit für Überschusseinkünfte (AN, KapVerm, V+V, Sonst):
MÄRZ 2017
Kassenbuchführung bei "Offener Ladenkasse"
Grundprinzip: täglicher Kassenbericht auf der Basis des tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen.
§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO
Erleichterung: kein Zählprotokoll notwendig (=keine Auflistung der einzelnen Scheine und Münzen erforderlich)
BFH, Beschluss v. 16.12.2016, X B 41/16
FEBRUAR 2017
Again and again and ... : gesetzliche Anforderungen an korrekte Rechnungen:
Bei bestimmten Geschäften, wie bei Ausfuhren in das Gemeinschaftsgebiet, bei Dauerverträgen (z. B. Mietverträgen) oder bei Agenturgeschäften, müssen in der Rechnung beide Steuernummern bzw. USt-IDNrn. angegeben werden: die eigene und die des Vertragspartners
5. Menge und Art der Lieferung / Umfang und Art der Leistung
Die Gegenstände bzw. Leistungen müssen genau bezeichnet werden, Gruppierungen sind möglich, Verallgemeinerungen nicht erlaubt.
Bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro (zukünftig 200 EUR) reichen die Angaben des Gesamtrechnungsbetrags und des Steuersatzes bzw. des Grundes der Steuerbefreiung.
Skonti, Boni oder Rabatte
JANUAR 2017
im Geschäftsalltag ein paar kleine Erleichterungen für Unternehmen zum Neuen Jahr - 2. Bürokratieentlastungsgesetzt (BEG II) startet in 2017
1.) Grenzbetrag für Kleinstbetragsrechnungen steigt auf 200 EUR (vorher 150 EUR)
2.) Grenzwert für vierteljährliche Lohnsteuermeldung steigt von 4.000 EUR auf 5.000 EUR
3.) Aubewahrungsfrist für Lieferscheine (die keine Buchungsbelege sind) endet mit dem Erhalt der Rechnung (bislang 6 Jahre bzw. 10 Jahre, wenn sie als Buchungsbeleg verwendet wurden
Achtung: Gesetz ist wegen Verzögerungen noch NICHT in Kraft - also erstmal weiter wie bisher.
mehr Infos und mehr Änderungen unter:
https://www.jahressteuergesetz.de/steuergesetze-2017
November 2016
Leasingsonderzahlungen stellen bei wirtschaftlicher Betrachtung vorausgezahlte Nutzungsentgelte dar (BFH-Urteil vom 5.5.1994, VI R 100/93, BStBl 1994 II S. 643 und H 11 „Leasing-Sonderzahlung“ EStH 2015).
Bei der EÜR (§4 Abs.3 EStG) kann der Steuerpflichtige bei entsprechender betrieblicher Nutzung des Leasinggegenstands eine Leasingsonderzahlung im Zeitpunkt der Zahlung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen.
Lediglich eine Vertragslaufzeit von mehr als fünf Jahren würde hiervon abweichend eine gleichmäßige Verteilung der Sonderzahlung auf die betroffenen Jahre erfordern (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Insb. beim Kraftfahrzeug-Leasing sind Nutzungsänderungen in nachfolgenden Jahren denkbar. Dies würde zu unterschiedlichen Totalgewinnen dann führen, wenn beim sofortigen Betriebsausgabenabzug nur auf die Nutzung im Zahlungsjahr abgestellt würde.
Für den Betriebsausgabenabzug ist daher maßgeblich
Die Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG fällt zwar
Beispiel: Leasing eines Pkws
2013: Die Leasingsonderzahlung i.H. von 35.000 EUR wird im Dezember 2013 für einen Leasingvertrag über einen Pkw mit einer Laufzeit von 48 Monaten entrichtet. Ab diesem Monat wird der Pkw nachweislich zu mehr als 50 % betrieblich genutzt. Der Pkw ist dem Leasinggeber zuzurechnen.
Der Leasingnehmer kann einen Betriebsausgabenabzug i.H. von 35.000 EUR geltend machen.
2016: Ab Januar 2016 – nachdem die Einkommensteuerfestsetzung 2013 bereits erfolgt ist – wird der Pkw nur noch in sehr geringen Umfang (unter 10 %) betrieblich genutzt. In der Einnahmenüberschussrechnung werden lediglich geringe Kosteneinlagen für die Betriebsfahrten angesetzt.
Aufgrund der geänderten Nutzung ist der anteilige Betriebsausgabenabzug im Jahr 2013 gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rückwirkend um 16.770 EUR (23/48 von 35.000 EUR) zu kürzen.
(OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 1.9.2016, Kursinformation ESt Nr. 17/2016)
OKTOBER 2016
Pensionär verurteilt wegen Gotteslästerung mittels geschmackloser Auftoaufkleber - ein kleiner Beitrag zum Kampf gegen die Meinungsfreiheit in Deutschland -
oder: Haben unsere Gerichte nichts besseres zu tun?
„Jesus – 2000 Jahre rumhängen und immer noch kein Krampf“.
Mit solchen und ähnlichen Sprüchen hatte ein älterer Mann aus Nordrhein-Westfalen sein Auto beklebt. Das Amtsgericht Lüdinghausen verurteilte ihn daraufhin wegen Gotteslästerung.
Die Rechtsgrundlage für die Verurteilung:
Gemäß § 166 StGB wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften religiöse oder weltanschauliche Bekenntnisse bzw. eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Geschmacklosigkeiten rufen Spießbürger auf den Plan:
Passanten hatten bei der Polizei Anzeige erstattet, weil auf der Heckscheibe eines Audi unter anderem „Herr, unser Bello schleckt so gerne Blut von Ungläubigen. Nun erschlag wieder einen!“ und „Wir pilgern mit Martin Luther: Auf nach Rom! Die Papstsau Franz umbringen. Reformation ist geil.“ zu lesen war.
Der Entschuldigungsversuch des Übeltäters:
Der pensionierte Lehrer hadert wohl mit kirchlichen Institutionen und wollte seine Meinung einer breiten Öffentlichkeit kundtun. Zum Prozessauftakt, berief er sich auf seine Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG. Laut eigenen Angaben kämpft der 67-Jährige dagegen, dass immer nur die „netten“ Bibelstellen zitiert werden. Auf seiner Website www.spruchtaxi.de veröffentlicht er daher auch solche Zitate, die im Gottesdienst lieber ausgelassen werden. Beispielsweise „Gott segne den, der deine Kinder packt und sie am Felsen zerschmettert!“ (Psalm 137,9).
Die (persönliche?) Meinung der Richterin dazu:
Die zuständige Richterin am Amtsgericht Lüdinghausen sah dies offensichtlich etwas anders: Der Angeklagte habe sich wegen des Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften gemäß § 166 II StGB in zwei Fällen strafbar gemacht. In den Zitaten sei sowohl das Papsttum als auch die Christusverehrung bzw. das Leiden Christi in einer Weise öffentlich beschimpft worden, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Insbesondere sei dadurch die Meinungsfreiheit aus Art 5 I GG überschritten worden. Diese könne durch „allgemeine Gesetze“ eingeschränkt werden, worunter auch § 166 StGB falle.
Der (gesetzes-) Teufel steckt auch hier im Detail:
Dass es sich bei den Sprüchen um Abwandlungen berühmter Zitate u.a. von Martin Luther und dem Journalisten Friedrich Küppersbusch handelte, ließ das Gericht nicht gelten. Da der Ex-Lehrer keine wörtlichen Zitate genutzt habe, habe er sich den Inhalt der Sprüche zu eigen gemacht.
Das Hauptaugenmerk läge zudem nicht auf der Aufklärung über religiöse Institutionen, sondern auf deren Beschimpfung.
Im Namen des Volkes:
Der öffentliche Frieden sei gestört, da die Sprüche geeignet seien, das Vertrauen des Betroffenen in die Respektierung der religiösen Überzeugung zu erschüttert bzw. weil bei Dritten die Intoleranz gegenüber den Anhängern des beschimpften Bekenntnisses gefördert werde.
Die Richterin verurteilt den Mann zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 100 Euro. Da der Pensionär nicht vorbestraft sei und erwartet werden könne, dass er künftig keine Straftaten mehr begehe, konnte diese gemäß § 59 StGB unter Ausspruch einer Verwarnung vorbehalten bleiben. Als Bewährungsauflage soll der Herr eine Geldbuße von 500 € zahlen. Zu einer Einziehung des Tatmittels – also des Autos – kam es nicht.
MÄRZ 2016
Erlaubte Diskrimierung in Stellenanzeige "FRAUEN AN DIE MACHT"
Mit diesem Slogan warb ein Autohändler um neue Mitarbeiterinnen. Noch mehr Diskriminierung dann im Fließtext: "Zur weiteren Verstärkung....eine selbstbewusste, engagierte
und erfolgshungrige Verkäuferin". Eine solche wurde dann auch eingestellt.
Nun fühlte sich allerdings ein abgelehnter männlicher Bewerber stark unterdrückt bzw. benachteiligt und klagte gegen den Autohändler - verlangte eine Entschädigung von diesem.
Das Arbeitsgericht Köln entschied gegen den Kläger!
Denn die Anzeige stelle grundsätzlich zwar einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot dar, in diesem Falle handele es sich jedoch um eine erlaubte Ausnahme, denn die Kunden des Händlers
verlangten ausdrücklich nach mehr Frauen im Verkaufsteam und er hätte bisher nur eine Frauenquote von 25-30%.
Über die fachliche und v.a. persönliche Eignung des sich benachteiligt fühlenden männlichen Bewerbers wurden im Urteil keine weiteren Angaben gemacht - auch nicht, was dieses Verfahren den
Steuerzahler letztlich gekostet hat.
Insgesamt sicherlich ein kleines Zeichen gegen übertriebenen Gender-/Gleichstellungswahn und für mehr Vernunft.
Arbeitsgericht Köln, Az. 9 Ca 4843715
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JANUAR 2016
Kleine Aufmerksamkeiten (gerade zu den Feiertagen) erhöhen die i.d.R. die
Zufriedenheit und damit den Erfolg - und sind ggf. zu 100% als Betriebsausgabe
abziehbar.
Wann aber handelt es sich um
Aufmerksamkeit und wann
um Bewirtung?
Aufmerksamkeiten
sind Darreichungen in geringem Umfang als Geste der Höflichkeit.
Dabei kommt es nicht so sehr auf den Preis, sondern eher auf den Umfang der angebotenen Speisen udn Getränke an, je nach den Umständen im Einzelfall.
Orientierungshilfen für 100%-ig abziehbare Aufmerksamkeiten:
NA DANN - PROSIT NEUJAHR!
www.haufe.de
OKTOBER 2015
Förderung für Fachkräfteentwicklung - Meister-BAFÖG
Ab August 2016 werden die Förderbeträge zum Meister-BAFÖG erhöht um Fortbildung, Beruf und Familie besser vereinbar zu machen.
Gerade im Handwerk ist dies ein überfälliger Schritt. Wegen der immer weniger werdenden Fachkräfte und auch wegen der 200.000 Betriebsnachfolgen die im Handwerksbereich in den
nächsten 10 Jahren anstehen.Mit dem möglichem Niedergang dieser Betriebe sind sowohl die allg. Versorgung als auch die entsprechend gebundenen Arbeitsplätze bedroht.
Die Erhöhung der Fördermittel bezieht sich auf folgende Bereiche:
Weil ein Bachelor noch keine ausreichende Qualifikation für einen Beruf bedeuten muss, ist auch den Bachelor-Absolventen sowie
Studienabbrechern in einer betrieblichen Ausbildung und mit einer bestimmten Qualifikation nun der Zugang zum Meister-BAFÖG gewährt. Hiermit soll gleichfalls die Entwicklung von
Führungskräften im Handwerk unterstützt werden.
Förderung die sich lohnt:
Seit 1996 haben immerhin 1,7 Millionen Meister mit Hilfe von 6,9 Milliarden EUR (78% Bund, 22% Länder) ihre berufliche und fachliche Weiterentwicklung qualifiziert
abschließen können.
SEPTEMBER 2015
Geringfügig erhöhte Förderung für die Versorgung zukünftiger Steuer- und Rentenbeitragszahler
Kindergeld
Ab Januar 2015 wird das monatliche Kindergeld auf 188,00 EUR für das erste Kind erhöht, 194,00 EUR für das dritte Kind und ab dem vierten Kind 219,00 EUR (nachträgliche
Auszahlung des Differenzbetrages im September 2015).
Kinderfreibetrag
Alleinerziehende weden rückwirkend ab 01.01.2015 für Ihren Aufwand mit einem leicht erhöhten Entlastungsbetrag belohnt. Statt 1.308 EUR werden nun jährlich 1.908 EUR
steuerlich berücksichtigt. Ab dem zweiten Kind erhöht sich dieser Betrag um 240,00 EUR pro Kind.
www.steuerzahler.de
SEPTEMBER 2015
Erhöhte Förderung für Existenzgründer
Eigenkapitalmangel und das Fehlen von anderen finanziellen Sicherheiten sind eine der Hauptursachen für die Ablehnung von Bankkrediten junger
Unternehmer/innen trotz oft guter wirtschaftlicher Aussichten ihrer Projekte.
Zum Ende des Jahres erhöht das Bundeswirtschaftsministerium den Mikromezzaninfonds erneut um 13 Millionen Euro.
Mit diesem Fonds haben Existenzgründer/innen die Möglichkeit bis zum 50.000 EUR Eigenkapital für die Realisierung ihrer Geschäftsideen zu bekommen.
Die stillen Beteiligungen aus dem Fonds werden mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren, einer festen Vergütung von 8% p.a. und einer gewinnabhängigen Komponente von 1,5% vergeben, nach Vorliegen
aller Auswahlkriterien und im Rahmen der verfügbaren Mittel.
www.mikromezzaninfonds-deutschland.de
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FEBRUAR 2015
Mindestlohn
1. der gesetzliche Mindestlohn beträgt 8,50 EUR brutto je Stunde.
2. nicht oder eingeschränkt eingerechnet werden dürfen folgende Zahlungen:
3. verschärfte Aufzeichnungspflichten gem. MiLoG für 2 Gruppen:
4. wie muss dokumentiert werden:
5. mgl. Konsequenzen bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht:
www.haufe.de
JANUAR 2015
Wohin unsere Steuern gehen, kleine Übersicht für den lieben Steuerzahler 2015:
Gemeinschaftssteuern:
Bund | Länder | Kommunen | |
Körperschaftssteuer | 50% | 50% | 0% |
Lohn-/Einkommensteuer | 42,5% | 42,5% | 15% |
Umsatzsteuer | 53,9% | 44,1% | 2% |
Abgeltungssteuer (Zins-/Veräußerungserträge) | 44% | 44% | 12% |
Bundessteuern:
Energie, Strom, Tabak, Kaffee, Branntwein, Versicherungen, Kraftfahrzeug, Solizuschlag
Landessteuern:
Erbschaft, Schenkung, Grunderwerb, Bier, Rennwetten, Lotto, Spielbankabgabe, Feuerschutz
Gemeindesteuern:
Gewerbe, Grund, Vergnügungen, Hunde, Zweitwohnsitz, Spielautomaten, Getränke
In 2013 gab es eine Gesamtsteigerung bei den Steuereinnahmen um 3,3% (ggü VJ) auf 619.708 Mio EUR, demgegenüber hier die Steuersparmodelle des Jahres 2013:
Einfuhrumsatzsteuer -7,0%, Tabak -2,3%, Branntwein -0,9%, Alkopops -2,3%, Schaumwein -3,5%, Kaffee -3,1%, Kernbrennstoffe -18,5%, Bier -4,0%, Zölle -5,2%.
BMF_Steuereinnahmen_Statistiken
DEZEMBER 2014
Neue Verpflegungspauschalen für Auslandsreisen ab 01.01.2015
Nachdem bereits in 2014 eine grundlegende Änderung bei der Reisekostenabrechnung für betrieblich/beruflich veranlasste Reisen (VMA ab 8 Std. Abwesenheit mit dem höheren
Satz für vorher Abwesenheiten ab 12 Std.) eingeführt wurde, werden nun auch für 2015 wieder die Auslandspauschalen angepasst.
BMF, Schreiben v. 19.12.2014, IV C 5 - S 2353/08/10006 :005
AUGUST 2014
Gesetz gegen den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr seit Ende Juli 2014 in Dtl. - BGBI 2014,
1218
Die leider auch in Deutschland stark verschlechterte Zahlungsmoral großer und kleiner Untenehmen hat auf Grundlage der geänderten
EU-Zahlungsverkehrsrichtlinie 2011/7/EU nun endlich auch zur Änderung einiger Vorschriften im dt. Geschäftsverkehr geführt, die einerseit die Gerichte entlasten und andererseits den Druck auf
zahlungsunwillige Unternehmen erhöhen soll.
Die Bezeichnung "Unternehmen" schließt die Freien Berufe und die öffentlichen Unternehmen gleichermaßen in diese Regelung mit ein. Für Forderungen gegen private
Verbraucher gilt diese Regel nicht.
Die grundsätzlichen Regelungen dieses Gesetzes können durch einzelvertragliche Vereinbarungen in Grenzen ersetzt werden. Dabei ist eine Schlechterstellung des Gläubigers allerdings nur dann möglich,
wenn dies sachlich begründet ist und die Benachteiligung nicht grob ist.
Was ist neu/anders?
Fälligkeit:
sofort mit Rechnungsstellung oder nach Vereinbarung max. 30 Tage bzw. 60 Tage nach Rechnungsstellung (bisher nach Vereinbarung, AGB)
Verzugsbeginn:
nach gesetzlicher Regelung OHNE MAHNUNG sofort bei Fälligkeit oder nach Vereinbarung (s.o.), späterer Verzugsbeginn nur in in begründeten Einzelfällen, die fair verhandelt wurden (bisher nach
Vereinbarung, AGB und nach erster Mahnung)
Verzugszinsen:
Basiszinsatz +9% (bisher Basiszinsatz +8%)
Schadenersatz:
sofort mit Beginn des Verzugs pauschal 40 EUR oder in nachgewiesener Höhe (bisher nach erster Mahnung geringere Pauschale oder in nachgewiesener Höhe)
www.gesetze-im-internet.de
JULI 2014
Minijobber - Voraussetzungen und Begrenzungen
Der Mitarbeiter verdient höchstens 450,00 EUR im Monat bzw. maximal 5.400 EUR im Jahr - hierbei sind alle Sonderzahlungen einzurechnen
(AN-Brutto).
Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer werden pauschal berechnet und vom Arbeitgeber direkt abgeführt. Die Lohnnebenkosten belaufen sich für den AG auf ca. 30% vom AN-Brutto (KV ca 13%, RV ca
15%, Lohnsteuer ca 2%, Umlagen ca 1%)
Der Minijobber muss einen Eigenanteil zu Rentenversicherung zahlen, wenn er sich nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreien lässt.
Für schon vor 2013 beschäftigte Minijobber gilt die Rentenversicherungspflicht nur dann, wenn deren Entgelt auf über 400,00 EUR erhöht wird.
Der Minijobber hat als Teilzeitbeschäftigter die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie andere Vollzeitarbeitnehmer. D.h.: Urlaub, Weihnachtsgeld, Entgeltfortzahlung für Krankheit
und Feiertage, Kündigungsfristen sind einzuhalten, ggf. muss Tariflohn gezahlt werden.
Hat der Minijobber weitere Arbeitsverhältnisse?
Fall 1 - keine Hauptbeschäftigung, mehrere Minijobs:
Lohn aus allen Minijobs muss zusammengerechnet werden, außer es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen AG.
Fall 2 - Minijob neben Hauptbeschäftigung:
Ein Minijob neben der Hauptbeschäftigung ist erlaubt - keine Einrechnung des Gehalts aus der Hauptbeschäftigung. Ausnahmeregelung für Beamte, die dürfen mehrere Minijobs neben der Hauptbeschäftigung
ausüben, in allen zusammen jedoch begrenzt auf insgesamt 450,00 EUR pro Monat.
Achtung: ein bereits im Unternehmen beschäftiger Mitarbeiter darf im gleichen Unternehmen keinen Minijob übernehmen.
Fall 3 - Elternzeit oder Arbeitslosigkeit:
Bezieher von ALGI und ALGII dürfen Minijobs ausüben. Verdienst über die jeweiligen Freibetragsgrenzen wird dem AN angerechnet und von der Sozialleistung abgezogen.
Bezieher von Elterngeld dürfen sogar beim bisherigen AG einen Minijob ausüben.
Fall 4 - Studentische Aushilfskräfte:
Hier sind einerseits die normalen Regelungen für die Minijobs anzuwenden, andererseits sind die jeweils geltenden zeitlichen Begrenzungen für Studenten zu beachten (während der Vorlesungszeit, in den
Semesterferien) - Der Student soll ja hauptsächlich studieren und nicht arbeiten.
MÄRZ 2014
AHA - spirituelle Dienstleistungen u.U. nicht abzugsfähig
Der Fall:
Eine Dame betreibt einen Handel mit Uhren und Schmuck und hat sich in den letzten Jahren immer wieder von einem spirituellen Dienstleister mit Gott verbinden lassen, damit dieser viele viele Kunden
in ihren Laden senden möge. Dies klappte wohl auch ganz gut, zumindet begründete die Händlerin ihren Geschäftserfolg trotz Wirtschaftskrise mit der direkten Leitung zum Lenker aller Kunden. Außerdem
habe ihr dieses Vorgehen Unmengen an Werbekosten erspart, die sie ja ansonsten als Betriebsausgaben geltend gemacht hätte.
Grundsätzlich schien das Finanzgericht damit auch gar nicht das Problem zu haben, allerdings beanstandete es die langährige Beziehung zwischen der Händlerin und dem "Medium" und unterstellte, dass
die Dame durchaus auch einen privaten Vorteil von den Séancen gehabt haben könnte (private Mitveranlassung). Das reichte dem FG aus, um den Abzug der Kosten zu versagen.
FG Münster v. 22.01.2014, 12 K 759/13 G,F.
www.haufe.de
FEBRUAR 2014
Die verdeckte Gewinnausschüttung - 5 kleine Fallen
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dann vor, wenn eine GmbH für die Abgabe von Wirtschaftsgütern oder Leistungen an einen Gesellschafter weniger berechnet als im
Außenverkehr oder ihm mehr Gehalt, Miete, Zinsen oder Kaufpreise für erhaltene Güter/Leistungen zahlt, als sie es bei einem Nichtgesellschafter tun würde. Für eine dem Gesellschafter nahe stehende
Person gilt gleiches.
Fall(e) 1
Ist im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich das Selbstkontrahierungsverbot nach §181 BGB (Verbot Insichgeschäfte) ausgeschlossen worden, sind Verträge zwischen
Gesellschafter und GmbH zivilrechtlich unwirksam, woraus sich die steuerliche Unwirksamkeit ergibt.
Fall(e) 2
Die private Nutzung eines Dienstwagens muss im GmbH-Geschäftsführer-Angestelltenvertrag geregelt sein UND selbstverständlich muss der GmbH Geschäftsführer sich
entsprechend verhalten.
Fall(e) 3
Angemessenheit des GF-Gehaltes? Ein Ermessensspielraum hat das Finanzamt in Sachen Vergütung des Geschäftsführers. Die Frage der "Angemessenheit" kann nicht eindeutig
beantwortet werden, allerdings ist die Maßgabe, dass zusätzlich mind. Gewinn in Höhe des GF-Gehaltes erwirtschaftet werde muss, nicht mehr up to date (FG Sachsen, Urteil v. 14.11.2013, Az 6 K
701/12).
Fall(e) 4
Wer hat die Kosten der GmbH-Gründung getragen? Nur dann, wenn die Übernahme der Gründungskosten durch den Betrieb (z.B. Notar, Beratung) im Gesellschaftsvertrag geregelt
ist, bleiben die Kosten als Betriebsausgaben unbestandet.
Fall(e) 5
Ist die Mindesteinlage durch den Gesellschafter nicht rechtzeitig eingezahlt worden, ist die GmbH verpflichtet, dem Gesellschafter Zinsen in Rechnung zu stellen. Erfolgt
dies nicht, liegt auf der Ebene der GmbH eine "verhinderte Vermögensvermehrung" vor, die in der Höhe der nicht berechneten Zinsen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.
www.lexware.de
NOVEMBER 2013
Alle Jahre wieder - Weihnachtsfeier als Betriebsveranstaltung
Die Geschäftsführung möchte ihren Mitarbeitern eine Freude machen, die Zusammengehörigkeit fördern, die Motivation steigern und lädt ein zu einer Weihnachtsfeier. Dabei dürfen sich die Kosten je AN
jedoch nicht auf mehr als 110,00 EUR (brutto) belaufen, sonst wird aus dem freudigen Beisammensein ein gemeinschaftliches Frusterlebnis, denn
sind die Kosten je AN auch nur 1 EUR höher als 110,00 EUR, wird der gesamte Betrag lohnsteuer- und sv-pflichtig.
Was sie hierzu und sonst noch
beachten müssen:
Na dann, viel ungetrübten Spass mit den lieben Kollegen!
www.haufe.de
OKTOBER 2013
BIG BROTHER IS .... Handy-Spionage und Arbeitsrecht - Darf der Arbeitgeber das Diensthandy seines Angestellten ausspionieren?
Grundsätzlich:
dürfen Inhalte von Telefonaten nicht überwacht werden. Mitschneiden ist dem AG also nicht erlaubt, auch deshalb, weil neben dem Eingriff in die Privatsphäre des AN auch der andere
Gesprächsteilnehmer betroffen wäre. Ausnahmen sind möglich, wenn sie "echt" gerechtfertigt sind, beispielsweise in Callcentern oder im Telefonbanking zur Qualitätskontrolle oder in
Rettungsleitstellen.
SMS werden wie Emails auf gemischten Accounts (dienstlich und privat) behandelt, ein Zugriff ist (auch wenn hier inzwischen immer häufiger gegensätzliche
Rechtsauffassungen vertreten werden) grundsätzlich gestattet. Oder mit anderen Worten, ist die private Nutzung untersagt, sollte der kluge AN sich einfach daran halten.
Achtung:
Auf dem Diensthandy gespeicherte Daten (Fotos, Videos, Texte, Musikdateien usw.) unterliegen nicht dem Fernmeldegeheimnis. Der AG darf prüfen, ob der AN entgegen einem Verbot doch
Musik oder auch erotische Fotos auf dem Diensthandy gespeichert hat. Dies wird u.a. damit begründet, dass der AG sicher sein muss, dass nicht etwas wichtige Interna nach außen gelangen können und
sich der AN auf der anderen Seite freiwillig ein Stück weit mit seinem Privatleben in die Hände des AG begibt und so damit rechnen muss, dass die Einhaltung von Verboten kontrolliert wird.
Aber:
Bewegungsdaten sind besonders durch das Telekommunikationsnetz geschützt. Der AG darf nicht (nie) heimlich die Standortdaten seines AN ermitteln, der AN muss explizit hierüber in
Kenntnis gesetzt werden.
Und
ansonsten:
Stellt sich im Einzellfall wie oft die Frage nach der Verhältnismäßigkeit. Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Überwachung des AN werden toleriert, handelt es sich um Fälle von
Wirtschaftsspionage, wohl aber nicht, wenn der Kassenbon in der Hosentasche der Verkäuferin landet.
Lösung:
Einsicht und/oder Zweithandy
www.haufe.de (Interview mit Fachanwalt für IT-Recht Sven Schlotzhauer)
JUNI 2013
Umsatzsteuerprüfungen - es gibt nur SCHWARZ oder WEIß bzw. RICHTIG oder FALSCH - und darauf achtet das Finanzamt ganz besonders:
SCHWERPUNKT
1. Vorsteuer:
Rechnungsinhalte müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sind Angaben nicht vollständig oder korrekt, kippt der Vorsteuerabzug
2. Ausland:
Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie Innergemeinschaftliche Lieferung werden geprüft
3. Anzahlungen:
Sind Anzahlungen eingangen, schaut sich ein Prüfer sehr genau die Schlussrechnungen an. Wurde beim Abzug der Anzahlung die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen, dann schulden Sie die Umsatzsteuer ein zweites Mal.
4. Umsätze:
Ist der richtige Umsatzsteuersatz ausgewiesen (Reisekosten, Lebensmittelhandel...).
Vorgehen bei Erhalt einer Prüfungsanordnung:
Prüfungsbeginn:
mindestens 2 Wochen vorher muss die Anordnung zugegangen sein, damit Sie 2 Wochen Vorbereitungszeit haben. Sollten Sie aus personellen oder anderen Gründen keine Zeit für den Prüfer haben, sollten
sie aus diesem oder dem vorherigen Grund eine Verschiebung beantragen.
Prüfungsort:
ist in Ihrer Firma kein Platz für den Prüfer (ruhig, ungestört und separat): dann lassen Sie die Prüfung im Steuerbüro oder im Finanzamt durchführen.
Datenträger:
Sie sind nicht verpflichtet, Datenträger vor dem offiziellen Prüfungstermin an den Prüfer herauszugeben. Dies kann aus taktischen Gründen vorteilhaft sein, ein Zwang ergibt sich aus der
entsprechenden Bitte des Prüfers in der Anordnung jedoch nicht.
Und wenn der Prüfer plötzlich vor der Tür steht (z B. im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau)?
1. nicht wegschicken - das zieht i.d.R. umfangreichere und kritischere Prüfungen nach sich
2. Ausweis zeigen lassen, Steuerbüro informieren
3. Unterlagen nur im Beisein eines Mitarbeiters oder des StB aushändigen
4. Kopien möglichst selbst anfertigen, damit Sie wissen, was den Prüfer so besonders interessiert
5. Dem Prüfer auf Wunsch den Zugang zu digitalen Daten ermöglichen (CD oder Direktzugriff in die Buchhaltung)
APRIL 2013
GF und GmbH - einvernehmlich zum beiderseitigen Vorteil - Haftung und Vermögensschutz
mgl. Klauseln im Vertrag der/des angestellten GF, welche die Haftung beschränken:
GmbH - Vermögenssicherung durch Abschluss einer D&O-Versicherung (Directors- and Officers)
Vorteile:
www.haufe.de
MÄRZ 2013
Petition für die gerechtere Besteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens (1% vom Marktpreis statt vom
Listenpreis):
https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2013/_02/_08/Petition_39831.html?li=23980
Mitmachen! Unterzeichnen! Noch bis 26.03.2013!
DEZEMBER 2012
Friede-Freude - Fröhliche Jahresabschlüsse!!!
NOVEMBER 2012
Arbeitgeber dürfen ab dem 01. Tag der Krankmeldung einen Krankenschein verlangen!
Dies ist festgelegt im § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Der Arbeitgeber muss die Aufforderung, ein ärztliches Attest vom 01. Tag vorzulegen, nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgericht (vom 14.11.2012) auch nicht begründen. BAG-AZ: 5 AZR
886/11.
Die Einholung eines Krankenscheins ab dem 01. Tag ist bei einige nKrankenkassen auch Voraussetzung für die Erstattung nach Umlage 1 (U1) ab dem ersten Tag der Krankheit eines Arbeitnehmers.
www.bundesarbeitsgericht.de
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OKTOBER 2012
Betriebsorganiation/Personalmanagement vs. Fachkräftemangel - Welche Kriterien bestimmen die Attraktivität
eines Arbeitsgebers für Arbeitnehmer?
- 42,5 % selbstbestimmtes Arbeiten
- 41,4 % flexible Arbeitszeiten
- 38,4 % hohe Gehälter
- ...
www.wjd.de
SEPTEMBER 2012
Gesetzesentwurf zur Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts
Bei den Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert und statt wie bisher in 3 Stufen dann in 2 Stufen
gestaffelt:
Eine Erleichterung für Arbeitgeber ergibt sich aus der Pauschalbesteuerung der zweiten
Unterkunft/Wohnung bei doppelter Haushaltsführung des Arbeitenehmers:
www.bundesfinanzministerium.de
ausländische Umsatzsteuer 2011 - Deadline für Anträge auf Erstattung
Anträge auf Erstattung ausländischer USt aus EU-Ländern für das Jahr 2011 müssen bis zum 30. September 2012 beim Bundeszentralamt
für Steuern gestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, sie ist nicht verlängerbar.
Dies betrifft Unternehmer, die im EU-Ausland mit Umsatzsteuer belastet werden (z.B. im Zusammenhang mit Messen oder Geschäftsreisen). Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Umsatzsteuer im
Rahmen des sog. Vorsteuer-Vergütungsverfahrens vom jeweiligen EU-Land wieder zurück geholt werden.
www.bzst.de
JULI 2012
neue Berechnung der Rundfunkgebühren (-Beiträge) für Unternehmen ab 2013
Aufgrund einer neuen Berechnungsmethode kann der neue Beitrag je nach Unternehmen stark vom bisherigen abweichen. Im Wesentlichen bemisst sich der neue Rundfunkbeitrag an der Anzahl der Mitarbeiter.
Stark betroffen werden v.a. auch Unternehmen mit einem hohen Anteil an Kraftfahrzeugen sein.
Berechnung:
die Mitarbeiter-Beitragsstaffel:
Anzahl der MA je Betriebsstätte Anzahl der Beiträge Beiträge pro Monat
absolut €
0-8
1/3
5,99
9-19
1
17,98
20-49
2
35,96
50-249
5
89,90
250-499
10
179,80
........
www.ihk-koblenz.de
JUNI 2012
Ferienjobs
Was Unternehmer berücksichtigen müssen, wenn sie Schüler/Studenten in der Ferienzeit beschäftigen:
Arbeitstage: max. 50 Tage/Jahr oder bei einer 5-Tage Woche max. 2 Monate, damit die Tätigkeit SV-frei bleibt
Lohn für pauschalisierte Steuer: max. 18 zusammenhängende Tage bei max. 62 Euro/Tag und max. 12 Euro/Stunde
pauschalisierter Steuersatz: 25% durch den Arbeitgeber
Arbeitszeiten für Minderjährige:
13-14 Jahre:
bis zu 2 Stunden pro Tag leichtere Tätigkeiten wie Prospekte austragen mit Zustimmung d. Eltern
15-17 Jahre:
bis zu 8 Stunden pro Werktag, max. 40 Stunden/Woche und 20 Arbeitstage Vollzeit pro Jahr
Verbote bei Minderjährigen:
Wochenendarbeit, Akkordarbeit, Nachtarbeit, gesundheitsgefährdende Tätigkeiten (schwere Lasten, regelmäßiges Arbeiten bei Lärm, Hitze und Nässe)
JUNI 2012
Fußball EM 2012 - trinkende Fans erhöhen die Steuereinnahmen
Social Viewing?
EM-Zeit ist selbst bei (hoffentlich nicht eintreffend) frühem Ausscheiden der Nationalelf ein Gewinn für Ganz-Deutschland.
Denn es ist die Zeit der Geselligkeiten und erhöhter Steuereinnahmen.
Zusätzlich zur Mehrwertsteuer für Chips, Cola, Bier kassiert der Staat gern doppelt. So gibt es "oben drauf" noch die Steuern für Branntwein, Schaumwein, neuerdings für Alkopops (84 cent pro 0,275 Liter-Flasche), nicht zu vergessen die Tabaksteuer, die Mehrwertsteuer für Gastroumsätze und so weiter und so fort.
Bei der Fußball-WM 2010 stiegen allein die Bier-Steuer-Einnahmen um 9,1%!!!
Na dann, ein Prosit auf die beste EM aller Zeiten, auf den nationalen Wohlstand und auf die Gesundheit natürlich!
MAI 2012
Achtung!
Betrüger versenden Emails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern mit dem Versprechen einer Einkommensteuerrückzahlung um an Ihre Konten- und Kreditkartendaten zu gelangen.
Mehr Informationen:
BMF Pressemitteilung Nr.: 18/2012
Außerdem!
Betrüger meldeten sich in Köln als angebliche Steuerfahnder an und drohten mit Geschäftschließung bei nicht sofortiger Zahlung eines Geldbetrages! - zur Verifizierung 1.) Ausweise zeigen lassen und 2.) unbedingt Rücksprache mit Ihrem FA halten!
Mehr Informationen:
Achtung! Virenverseuchte Mails als Elster-/Steuerverwaltungs-mails getarnt. Anhänge nicht öffnen, wenn Absender nicht eindeutig bestätigt ist. Die Finanzämter schicken generell nur Benachrichtigungen, nicht jedoch "echte" Daten in Form eines Anhangs.
Mehr Informationen:
APRIL 2012
Im Mai und Juni 2012 findet die nächste Wahl der Vollversammlung der IHK-Berlin statt.
Als Berliner Unternehmerin unterstütze ich die Initiative pro KMU und Ihre Kandidaten zur Wahl für die IHK-Berlin-Vollversammlung.
Unterstützen Sie uns und geben Sie den Kleinunternehmern und dem Mittelstand in Berlin eine und Ihre Stimme! Die Liste der Kandidaten der Initiative und weitere Informationen über die Ziele finden Sie auf der Homepage der KMU-Initiative.